Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 17 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Stand: 13.04.2025

Bund9 Entscheidungen

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 45 Satz 1 oder § 47 Absatz 1 bis 3 oder Maßnahmen zur Durchsetzung von Beschlüssen nach § 48 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 16 § 18